Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten während der gesamten Mutterschutzzeit Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Netto der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Gezahlt werden maximal 13 Euro täglich, während der Arbeitgeber die Differenz Ă¼bernimmt. Damit kommen Frauen auf 100 % ihres bisherigen Netto-Einkommens, ohne finanzielle Nachteile während des Mutterschutzes.
Auch fĂ¼r andere Berufsgruppen bestehen klare Regelungen. Selbstständige in der GKV, die einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, können Mutterschaftsgeld erhalten, das sich am gemeldeten Einkommen orientiert. Arbeitslose, die ALG I beziehen, bekommen Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld, während beim Bezug von BĂ¼rgergeld die Zahlungen Ă¼ber das Jobcenter weiterlaufen.
Familienversicherte ohne eigene Versicherungspflicht haben grundsätzlich keinen Anspruch, auĂŸer wenn ein eigenes Beschäftigungsverhältnis besteht. Studentinnen in der studentischen Krankenversicherung gehen ebenfalls leer aus, sofern sie nicht zusätzlich einen versicherungspflichtigen Job ausĂ¼ben. Minijobberinnen wiederum erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, profitieren jedoch vom Arbeitgeberausgleich Ă¼ber das Umlageverfahren U2. Insgesamt zeigt sich: In der GKV sind viele Konstellationen abgedeckt, allerdings nicht alle.