Mutterschaftsgeld in der privaten Krankenversicherung
Ob privat oder gesetzlich versichert – die Absicherung während des Mutterschutzes ist entscheidend, damit werdende MĂ¼tter sich ganz auf die Schwangerschaft und die Geburt konzentrieren können. Je nach Versicherungssystem und beruflicher Situation gelten jedoch ganz unterschiedliche Regelungen. Während die gesetzliche Krankenversicherung eine tägliche Zahlung vorsieht, erhalten privat Versicherte lediglich eine einmalige Leistung. Mit dem richtigen Verständnis der Unterschiede und einer sorgfältigen Beantragung sichern Sie sich die Leistungen, die Ihnen zustehen.
Das Wichtigste auf einen Blick
FĂ¼r Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht der Gesetzgeber Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag vor, was monatlich einem Betrag von rund 385 Euro entspricht. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, erhalten hingegen nur eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro, die Ă¼ber das Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung ausgezahlt wird. Diese scheinbar geringe Summe wird jedoch durch den Arbeitgeber ausgeglichen, der verpflichtet ist, die Differenz zum bisherigen Nettogehalt auszugleichen. Beamtinnen – in aller Regel privat versichert – beziehen während des Mutterschutzes keine gesonderte Leistung, da sie ihre volle Besoldung weiter erhalten. FĂ¼r Selbstständige gibt es weder in der GKV noch in der PKV einen automatischen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier kommt es darauf an, ob beispielsweise ein Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen wurde. Die Mutterschutzfristen gelten unabhängig von der Versicherung: Sechs Wochen vor dem errechneten Termin beginnt der Schutz, acht Wochen nach der Entbindung endet er – bei Mehrlingsgeburten, FrĂ¼hgeburten oder Behinderungen verlängert sich die Zeit auf zwölf Wochen.
GKV: Mutterschaftsgeld & AnsprĂ¼che
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten während der gesamten Mutterschutzzeit Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Netto der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Gezahlt werden maximal 13 Euro täglich, während der Arbeitgeber die Differenz Ă¼bernimmt. Damit kommen Frauen auf 100 % ihres bisherigen Netto-Einkommens, ohne finanzielle Nachteile während des Mutterschutzes. Auch fĂ¼r andere Berufsgruppen bestehen klare Regelungen. Selbstständige in der GKV, die einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, können Mutterschaftsgeld erhalten, das sich am gemeldeten Einkommen orientiert. Arbeitslose, die ALG I beziehen, bekommen Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe wie das Arbeitslosengeld, während beim Bezug von BĂ¼rgergeld die Zahlungen Ă¼ber das Jobcenter weiterlaufen. Familienversicherte ohne eigene Versicherungspflicht haben grundsätzlich keinen Anspruch, auĂŸer wenn ein eigenes Beschäftigungsverhältnis besteht. Studentinnen in der studentischen Krankenversicherung gehen ebenfalls leer aus, sofern sie nicht zusätzlich einen versicherungspflichtigen Job ausĂ¼ben. Minijobberinnen wiederum erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, profitieren jedoch vom Arbeitgeberausgleich Ă¼ber das Umlageverfahren U2. Insgesamt zeigt sich: In der GKV sind viele Konstellationen abgedeckt, allerdings nicht alle.
PKV: Mutterschaftsgeld & Arbeitgeberzuschuss
In der privaten Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes lediglich einen einmaligen Betrag von bis zu 210 Euro, ausgezahlt durch das Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung. Dieses Mutterschaftsgeld fällt im Vergleich zur GKV sehr niedrig aus, wird jedoch durch den Arbeitgeberzuschuss ergänzt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Differenz zwischen dem fiktiven Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro Tag und dem durchschnittlichen Nettoverdienst zu tragen. Damit kommen auch privat Versicherte auf ihr vollständiges Netto-Einkommen. Beamtinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld, da sie während der Mutterschutzfristen ihre reguläre Besoldung weiter erhalten – eine Regelung, die eine sehr komfortable Absicherung darstellt. Selbstständige hingegen sind in der PKV nicht abgesichert und haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie mĂ¼ssen sich Ă¼ber andere Instrumente wie private Tagegeldtarife oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung absichern, wenn sie während der Schwangerschaft nicht auf ihr Einkommen verzichten können.
PKV vs. GKV – Kurzvergleich Mutterschaftsgeld
Während die gesetzliche Krankenversicherung ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag vorsieht, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird, erhalten privat Versicherte lediglich einen einmaligen Betrag von maximal 210 Euro fĂ¼r den gesamten Zeitraum. FĂ¼r gesetzlich Versicherte erfolgt die Auszahlung regelmĂ¤ĂŸig und direkt durch die Krankenkasse, während privat Versicherte einen Antrag beim Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung stellen mĂ¼ssen. Die Berechnungsgrundlage ist ebenfalls unterschiedlich: In der GKV richtet sich das Mutterschaftsgeld nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate, während in der PKV ein Pauschalbetrag gilt. Gemeinsam haben beide Systeme jedoch, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss leistet, der die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettogehalt ausgleicht. So stellen beide Varianten sicher, dass das Nettoeinkommen im Mutterschutz in der Regel vollständig ausgezahlt wird.
Beantragung – so gehen Sie vor
Gesetzlich Versicherte wenden sich direkt an ihre Krankenkasse. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung Ă¼ber den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich, die gemeinsam mit dem Antrag eingereicht wird. Optimal ist es, die Unterlagen etwa sieben Wochen vor dem errechneten Termin einzureichen, sodass die Krankenkasse die Zahlungen rechtzeitig veranlassen kann. Nach der Geburt muss zusätzlich die Geburtsurkunde nachgereicht werden, um die Zahlungen fĂ¼r die Zeit nach der Entbindung zu sichern. Privat Versicherte hingegen wenden sich an das Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung. Neben dem ausgefĂ¼llten Antragsformular sind hier ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung Ă¼ber den voraussichtlichen Geburtstermin sowie eine Arbeitgeberbescheinigung Ă¼ber das durchschnittliche Nettoeinkommen vorzulegen. Auch hier gilt: möglichst sieben Wochen vor dem Termin einreichen. Nach der Geburt ist die Geburtsurkunde nachzureichen. Erst dann kann die Zahlung vollständig abgewickelt werden.
Häufige Fragen
Viele Frauen fragen sich, wie groĂŸ der tatsächliche Unterschied zwischen PKV und GKV ist. Während gesetzlich Versicherte laufend Zahlungen von bis zu 13 Euro am Tag erhalten, steht Privatversicherten lediglich ein einmaliger Betrag von bis zu 210 Euro zu. Der Arbeitgeberzuschuss sorgt jedoch dafĂ¼r, dass beide Gruppen im Mutterschutz in der Regel ihr volles Netto ausgezahlt bekommen. Wichtig zu wissen: FĂ¼r den Erhalt von Mutterschaftsgeld mĂ¼ssen Sie Ihre private Krankenversicherung nicht informieren, da das Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung zuständig ist. Relevant wird die Meldung an die PKV allerdings in Bezug auf Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie fĂ¼r die Mitversicherung Ihres Kindes. Kommt das Kind frĂ¼her als geplant zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt. In der GKV läuft das Mutterschaftsgeld in diesem Fall weiter, in der PKV bleibt es bei der Einmalzahlung, aber der Arbeitgeberzuschuss passt sich an die längere Schutzfrist an.
Fazit
Auch wenn die Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung beim Mutterschaftsgeld auf den ersten Blick groĂŸ erscheinen, fĂ¼hrt der Arbeitgeberzuschuss am Ende in beiden Fällen dazu, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes ihr volles Netto-Einkommen erhalten. Der wesentliche Unterschied liegt im Ablauf: Während gesetzlich Versicherte eine laufende Zahlung Ă¼ber ihre Krankenkasse erhalten, beantragen Privatversicherte eine einmalige Leistung beim Bundesamt fĂ¼r Soziale Sicherung. FĂ¼r Beamtinnen ist die Situation besonders komfortabel, da sie ihre volle Besoldung weiter erhalten, während Selbstständige ohne Krankengeldtarif oder RĂ¼cklagen keine direkte Absicherung haben. Wichtig ist deshalb, die eigene berufliche und finanzielle Situation genau zu prĂ¼fen und frĂ¼hzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten – egal ob Antrag bei der Krankenkasse oder beim Bundesamt. Wer die Fristen beachtet und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einreicht, kann sicherstellen, dass die finanzielle UnterstĂ¼tzung während Schwangerschaft und Geburt ohne LĂ¼cken flieĂŸt. So bleibt mehr Raum fĂ¼r das Wesentliche: die Freude auf das neue Familienmitglied.
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